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Тест - befristeter Arbeitsvertrag
NEW 21.02.06 23:33
в ответ Vadder 20.02.06 00:26
спасибо за мотивацию !
но вот что я нашел в инете :
╖ 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lautet:
⌠Die Arbeitgeber ... sollen dabei insbesondere
... Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach ╖ 37b bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.■
Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis und verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als Arbeitsuchender, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Differenzbetrag trotz Hinweispflicht des Arbeitgebers gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2005 nicht als Schadensersatz verlangen. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers diene. Vielmehr bezwecke die Informationspflicht lediglich die Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Der Arbeitgeber werde zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer der Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2005
- 8 AZR 49/05 -
но вот что я нашел в инете :
╖ 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III lautet:
⌠Die Arbeitgeber ... sollen dabei insbesondere
... Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach ╖ 37b bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.■
Unterlässt der Arbeitgeber einen solchen Hinweis und verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung als Arbeitsuchender, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Differenzbetrag trotz Hinweispflicht des Arbeitgebers gemäß einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.09.2005 nicht als Schadensersatz verlangen. Das Bundesarbeitsgericht begründet dies damit, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers diene. Vielmehr bezwecke die Informationspflicht lediglich die Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit. Der Arbeitgeber werde zur Mitwirkung veranlasst, um im Sinne der Solidargemeinschaft den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer der Arbeitslosigkeit einzugrenzen.
Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2005
- 8 AZR 49/05 -
"Блаженны алчущие и жаждущие правды - ибо они насытятся"
NEW 22.02.06 17:11
в ответ tanusik 17.02.06 17:35
Text des ╖ 140 SGB III ab 01.01.2005
╖ 140
Minderung wegen verspäteter Meldung
Hat sich der Arbeitslose entgegen ╖ 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
╖ 140
Minderung wegen verspäteter Meldung
Hat sich der Arbeitslose entgegen ╖ 37b nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen auf Grund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 60 Euro 7 Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 100 Euro 35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 100 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird.
"Блаженны алчущие и жаждущие правды - ибо они насытятся"
22.02.06 17:32
NEW 23.02.06 21:34
в ответ wowa4ka 23.02.06 12:25
(+++ Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 1 G v. 22.12.2005 I 3686 +++)
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR059500997BJNG004001308
Читайте здесь:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/BJNR059500997BJNE028308308.html
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR059500997BJNG004001308
Читайте здесь:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/BJNR059500997BJNE028308308.html