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Я новенький!!!
NEW 06.02.11 09:11
в ответ durik62 06.02.11 08:59
Как все вы не понимаете друг с октября и получет зарплату чин чинно последнии 2 месяца 2300 и 2400 евро соответственно ( это уже после уплаты за машину) да топлива уходит порядка 200 евро в месяц , но это с лихвой покрываеться чаявыми (на них расчитывать конечно не стоит ....) другу я верю , мы дружим уже 15 лет!!! Мне больше интересно какие у меня потом будут права, как у работающего человека в Германии и платящего налоги... ???? Ехать собираюсь один пока уже купил билет на САМОЛЕТ, а то все считают меня нищем и из нищей страны , было время я и в Латвии зарабатывал эти деньги и даже больше...
NEW 06.02.11 09:21
в ответ amos4glam 06.02.11 09:16
Wer fällt nicht unter die Versicherungspflicht? [Bearbeiten]
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im jeweiligen Sozialgesetzbuch im Anschluss an die Regelungen zur Versicherungspflicht ausdrücklich geregelt (darüber hinaus gibt es keine Möglichkeiten, aus der Versicherungspflicht herauszufallen, wenn man dem Grunde nach zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählt):
Ausschluss von der Versicherungspflicht,
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag, oder
Versicherungsfreiheit, d.h. keine Sozialversicherungspflicht.
Versicherungsfreiheit besteht für:
Selbstständige (z. B. Unternehmer, im Regelfall, ausgenommen Landwirte, Künstler und Handwerker [Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung]),
Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte [Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung]), und
Beamte, Richter, Lehrer an Privatschulen, Mitglieder von geistlicher Genossenschaften, die kein oder nur ein geringes Entgelt beziehen (z.B. Mönche, Diakonissinnen) und Geistliche, sofern sie Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall haben oder gleichartige Leistungen erhalten. Beamte und Richter (außer Richter kraft Auftrag) sind in der Rentenversicherung auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn die letztgenannten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Soldaten der Bundeswehr
geringfügig Beschäftigte („Minijob“)
ausländische Besatzungsangehörige deutscher Schiffe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (nur in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung)
Mitglieder von Vorständen (nur in der Arbeitslosenversicherung und nur für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören)
In der Pflegeversicherung ist eine Befreiung nicht möglich und eine Versicherungsfreiheit nicht vorgesehen. Es gilt die Regel Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung: jeder Krankenversicherte (egal, ob privat oder gesetzlich), ist auch pflichtversichert in der Pflegeversicherung.
Die Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind im jeweiligen Sozialgesetzbuch im Anschluss an die Regelungen zur Versicherungspflicht ausdrücklich geregelt (darüber hinaus gibt es keine Möglichkeiten, aus der Versicherungspflicht herauszufallen, wenn man dem Grunde nach zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählt):
Ausschluss von der Versicherungspflicht,
Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag, oder
Versicherungsfreiheit, d.h. keine Sozialversicherungspflicht.
Versicherungsfreiheit besteht für:
Selbstständige (z. B. Unternehmer, im Regelfall, ausgenommen Landwirte, Künstler und Handwerker [Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung]),
Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte [Ausnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung]), und
Beamte, Richter, Lehrer an Privatschulen, Mitglieder von geistlicher Genossenschaften, die kein oder nur ein geringes Entgelt beziehen (z.B. Mönche, Diakonissinnen) und Geistliche, sofern sie Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall haben oder gleichartige Leistungen erhalten. Beamte und Richter (außer Richter kraft Auftrag) sind in der Rentenversicherung auch dann nicht versicherungspflichtig, wenn die letztgenannten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Soldaten der Bundeswehr
geringfügig Beschäftigte („Minijob“)
ausländische Besatzungsangehörige deutscher Schiffe, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (nur in der Krankenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung)
Mitglieder von Vorständen (nur in der Arbeitslosenversicherung und nur für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören)
In der Pflegeversicherung ist eine Befreiung nicht möglich und eine Versicherungsfreiheit nicht vorgesehen. Es gilt die Regel Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung: jeder Krankenversicherte (egal, ob privat oder gesetzlich), ist auch pflichtversichert in der Pflegeversicherung.
NEW 06.02.11 09:35
http://www.freie-berufe.de/Versicherungspflicht-fuer-Frei.316.0.html
в ответ amos4glam 06.02.11 09:29
В ответ на:
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) haben sich mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen und Selbstständigen krankenversichert sein.
Pflichtversichert waren schon vorher Landwirte und Künstler und Publizisten (Letztere über die Künstlersozialkasse, umfangreiche Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich auch hier). Mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 und der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 besteht nunmehr auch eine Krankenversicherungspflicht für alle anderen Selbstständige.
Kranken- und Pflegeversicherung
Die Regelungen zur Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV) haben sich mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 grundlegend geändert. Seit dem 1. Januar 2009 müssen alle Personen und Selbstständigen krankenversichert sein.
Pflichtversichert waren schon vorher Landwirte und Künstler und Publizisten (Letztere über die Künstlersozialkasse, umfangreiche Informationen zur Künstlersozialversicherung finden sich auch hier). Mit Verabschiedung der Gesundheitsreform im April 2007 und der Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009 besteht nunmehr auch eine Krankenversicherungspflicht für alle anderen Selbstständige.
http://www.freie-berufe.de/Versicherungspflicht-fuer-Frei.316.0.html