как сказать по немецки "каждый понимает в меру своей распущенности"
всем спасибо, нельзя ли как-то так перевести, чтобы слова распущенность, или испорченность использовать
§ 11 Abs. 1
Beim ALG II als
Einkommen anzurechnende Einnahmen in Geldeswert sind nur noch solche,
die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes
oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.
§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen
von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen anderer Leistungsträger
werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat angerechnet.
§ 11b Abs. 2
Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG wird
-der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200
Euro erhöht (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro
anrechenfrei),
- der Einkommensgrenzbetrag von 400 Euro, bei
dessen Überschreiten die tatsächlichen Kosten statt des
Grundfreibetrages abgesetzt werden können, auf den erhöhten
Grundfreibetrag geändert (bei steuerfreien Einnahmen ab 100,01 Euro
können so die tatsächlichen Aufwendungen für diese Tätigkeit abgesetzt
werden).
§ 14 Abs. 2
Hier
wird die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte Pflicht des JC zur
Aufklärung, Beratung und Auskunft wiederholt und mit dem Focus auf
Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten des
Leistungsbeziehers als neue "Pflichtberatung" verankert.
§ 15
Lt. dem neuen Abs. 1 soll sofort nach Antragstellung eine Potentialanalyse erfolgen.
Im Abs. 2, der bisher Abs. 1 war, ist neu geregelt,
- das die Inhalte der EinV unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Potentialanalyse festgelegt werden sollen,
- das auch Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vereinbart werden sollen,
-ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger einbezogen werden (die
bisherige Pflicht zur Beantragung Leistungen Dritter entfällt),
-in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll.
Die starre 6monatsfrist wird aufgehoben. Künftig kann eine EinV auch für
kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt
werden. Die Regelung zur Schadensersatzpflicht bei Bildungsmaßnahmen
entfällt.
§ 16d Abs. 6
Die zulässige Zuweisungsdauer in AGHs wird von 24 auf bis zu 36 Monate
(innerhalb von 5 Jahren) verlängert, sofern die Voraussetzungen nach §
16d Abs. 1 und 2 währenddessen weiter erfüllt werden.
§ 16g
Entfällt während einer Eingliederungsmaßnahme die Hilfebedürftigkeit,
werden die
Kosten der Maßnahme nur für max. weitere 6 Monate vom JC als Darlehen
getragen, welches der Teilnehmer dann an das JC zurückzahlen muss.
§ 16h
"Förderung schwer zu erreichender junger Menschen" unter 25 Jahren.
Leistungsberechtigte
(nicht nur Leistungsempfänger) sollen vom JC zusätzliche Betreuungs‐
und Unterstützungsleistungen erhalten mit dem Ziel, dass diese
- eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen oder ins Arbeitsleben eintreten,
- Sozialleistungen beantragen und/oder annehmen,
- erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden,
- mittels Eingliederungsmaßnahmen frühzeitig und intensiv an eine berufsorientierte Förderung herangeführt werden.
(Diese
intensive 'Verfolgungsbetreuung', zu der mittels einer EinV eine
Mitwirkung erzwungen werden kann, verstößt in Teilen gegen den
Selbstbestimmungsgrundsatz, gegen das in § 16a SGB II verankerte
Freiwilligkeitsrecht der dort genannten Eingliederungsleistungen und
gegen das Verbot einer Zwangstherapierung lt. § 63 SGB I.)
§ 22 Abs. 4
Für die Zusicherung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft und Heizung
ist der neue Leistungsträger zuständig. Dort soll der Betroffene die
Zusicherung einholen.
§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden (auch) als Darlehen übernommen.
§ 22 Abs. 10
Die Beurteilung der Gesamtangemessenheit kann in Form einer Warmmiete erfolgen.
§ 24 Abs. 4 (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Beim vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme wird ALG II als Darlehen erbracht.
§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das
sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten
oder nicht verringert wurde. Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der
30jährigen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für
den Betroffenen eine Härte bedeutet. Der Ersatzanspruch besteht in der
Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten der ALG II-Anspruch durch
Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der Ersatzanspruch besteht
unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette durchbrochen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen
Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des
sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert
wurde. (Das bedeutet im Ergebnis die Einführung einer zweiten
Sanktionsebene, die zudem wesentlich härter und tiefgreifender ist, als
die bislang nach § 31 SGB I bestehende.
§ 34b neu
Hiermit wird ein Erstattungsanspruch für
vorrangige Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher parallel
zum ALG II erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits
als Einkommen angerechnet wurden. (Regelung zu § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X,
sofern ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann,
weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung bereits an den
Antragsteller ausgezahlt hat.)
§ 40 Lt. Abs. 1 sind Überprüfungsanträge nur noch
zulässig, wenn sie innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr gestellt werden,
indem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.
Abs. 3
ersetzt § 40 Abs. 2 Nr. 2 und beinhaltet statt des bisherigen Verweises
die Regelungen des § 330 Abs. 1 SGB III im Wortlaut.
Abs. 4 regelt
neu, das abschließende Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für
eine vorläufige Bewilligung eintreten.
Abs. 5 regelt neu, dass die
durch den Tod einer leistungsberechtigten Person eintretenden Änderungen
erst im Folgemonat nach dem Todesfall zu berücksichtigen sind.
§ 40 Abs. 4 alt (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Wird aufgehoben.
Die 56-Prozent-Klausel der Nichterstattung der Bedarfe für Unterkunft entfällt.
§ 41
Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt.
In Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU soll die Leistung nur für 6 Monate bewilligt werden.
Abs. 2 regelt, dass die
Vorläufigkeit zu begründen und die Leistung bedarfsdeckend zu bemessen
ist. Dabei darf der Freibetrag unberücksichtigt bleiben (was der zuvor
geregelten Bedarfsdeckungspflicht widerspricht), nur der Grundfreibetrag
ist abzusetzen.
Abs. 3 S. 1 entspricht im Wesentlichen der
Regelung des § 328 Abs. 2 SGB III. Teilt der Antragsteller nach Ablauf
des Bewilligungszeitraumes dem JC die für eine abschließende
Entscheidung relevanten Daten nicht umgehend mit, darf das JC die
abschließende Entscheidung auf der Grundlage der ihm bekannten Daten
treffen.
Abs. 4 regelt, dass bei vorläufigen Bewilligungen
grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen
ist. Das tatsächliche monatliche Einkommen wird nur dann nach dem
Zuflussprinzip berücksichtigt, wenn a) eine abschließende Entscheidung
bei fehlender Mitwirkung erfolgt, b) bei Anwendung des Zuflussprinzips
der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat entfällt, oder c) der
Antragsteller es beantragt.
Abs. 5 regelt, dass die Leistungen
einer vorläufigen Bewilligung nach einem Jahr als abschließend
festgesetzt gelten, sofern der Antragsteller bis dahin keine
abschließende Entscheidung beantragt hat, oder die Voraussetzungen für
die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach §
45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X vorliegen.
Abs. 6 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 3 SGB III.
Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB III.
(Hier
wird weiteres Sonderrecht etabliert. Jedem Antragsteller, der von einer
vorläufigen Bewilligungbetroffen ist, ist zu raten, sofort nach Wegfall
der Gründe für die vorläufige Bewilligung, spätestens nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes, nachweislich schriftlich eine abschließende
Entscheidung unter Zugrundelegung des tatsächlichen monatlichen
Einkommens lt. Zuflussprinzip zu beantragen.)
§ 42 Abs. 2
Sofern
keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann ein ALG II Bezieher jeden
4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG II des Folgemonats
erhalten, sofern keine Aufrechnung oder Sanktion stattfindet.
§ 42 Abs. 4
Die
Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II
kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet
werden.
(Positiv für alle von Pfändung Betroffenen, da viele
Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des
Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)
§ 42a Abs. 2
Eine
Aufrechnung des laufenden ALG II mit einem Darlehen darf nicht erfolgen,
wenn und solange ALG II selbst als Darlehen erbracht wird.
Wenn und
solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung
erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen
Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.
§ 43
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a) werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Erstattungsansprüche aus vorrangigen Sozialleistungen (§ 34b) werden i.H.v. 30% aufgerechnet.
Wenn
und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine
Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz
zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.
§ 50 Abs. 1 S. 2
Wenn
das JC einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder
psychologischen Untersuchung oder Begutachtung nach § 44a SGB II
beauftragt, so hat dieser Gutachter alle ihm im Ergebnis vorliegenden
Patientendaten an das JC zu übermitteln, die das JC zu seiner
Aufgabenerfüllung für erforderlich hält.
(Durch diese weit auslegbare
Ermessensregelung wird der Sozialdatenschutz ausgehebelt, insbesondere
das Recht des Patienten nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB X zum Widerspruch der
Datenübermittlung. Jobcenter erhalten so unzulässig Zugriff auf die
komplette Patientenakte des Gutachters, einschließlich aller darin
enthaltenen Befunde und Gutachten Dritter.)
§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.
(Begründet
wird diese weitere Aushöhlung des Datenschutzes im SGB II damit, dass
dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)
§ 56
Erwerbsfähige
Leistungsberechtigte sollen in der Eingliederungsvereinbarung
verpflichtet werden, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren
voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Ein
Verstoß gegen diese Pflicht darf nicht sanktioniert werden.
§ 63
Ausweitung der Bußgeldvorschriften
Ein
Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung
leistungserheblicher Tatsachen und Zustimmung zur Erteilung
entsprechender Auskünfte durch Dritte) wird zukünftig mit einem Bußgeld
bis zu 5000 Euro geahndet.
(Diese Regelung missachtet, ob die
Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte vom JC
überhaupt gefordert werden darf. Die Strafe ist zudem höchst unbillig,
da sie unabhängig davon erfolgt, ob tatsächlich ein Schaden entstanden
ist. Auch das stellt eine weitere Etablierung von Sonderrecht im SGB II
dar.)
§ 65 Abs. 1
Wenn ein ALG II Bezieher in einer
Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht
ist, kann das JC den Anspruch auf Ernährung und Haushaltsenergie bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllen.
(Ottokar, Hartz.Info Forum)
Bild: Zerbor - fotolia
всем спасибо, нельзя ли как-то так перевести, чтобы слова распущенность, или испорченность использовать
Перевести можно всё, а вот найти соответствующее крылатое выражение в немецком имхо очень трудно, это не какая-то укоренившаяся пословица, ну и некоторый специфический юмор присутствует.
Напр.
Jeder fasst es im Maße seiner Liederlichkeit auf;
Das Verstehen hängt vom Ausmaß der Verdorbenheit des Verstehenden ab;
etc.
Если вы объясните, зачем вам нужен этот перевод, то можно найти более точные слова.
ЗЫ. Для чего предназначалась простынь?
спасибо за идеи
простыня aus versehen, сама не поняла, как она здесь оказалась. Я несколько месяцев назад кому-то по той теме отвечала, с тех пор на этот форум не заходила, пока меня из "спроси совет" сюда не перенесли.
по теме: имеет место разбор полёта с неким чиновником, сейчас уже с его коллегой общаемся. Я хочу до коллеги донести, что тот чиновник мои слова перекручивает и в них свой фривольный смысл вкладывает, репутацию мою подрывает
спасибо за идеи
простыня aus versehen, сама не поняла, как она здесь оказалась. Я несколько месяцев назад кому-то по той теме отвечала, с тех пор на этот форум не заходила, пока меня из "спроси совет" сюда не перенесли.
по теме: имеет место разбор полёта с неким чиновником, сейчас уже с его коллегой общаемся. Я хочу до коллеги донести, что тот чиновник мои слова перекручивает и в них свой фривольный смысл вкладывает, репутацию мою подрывает
Простыню вы можете легко убрать, нажав на "изменить".
На мой взгляд, чиновнику лучше объяснять не афоризмами, а прямым текстом:
Er verdreht meine Worte und legt in sie seinen eigenen, frivolen Sinn hinein, was überhaupt nicht gemeint war. Ich empfinde es als rufschädigend.
Er verdreht meine Worte
und legt sie auf eigene, ziemlich frivole Art aus.