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как сказать по немецки "каждый понимает в меру своей распущенности"

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kauffrau коренной житель29.11.16 21:18
29.11.16 21:18 

или испорченности

#1 
  Филиппа патриот29.11.16 21:41
Филиппа
NEW 29.11.16 21:41 
в ответ kauffrau 29.11.16 21:18, Последний раз изменено 29.11.16 21:44 (Филиппа)

Jeder versteht das , was er verstehen will.

#2 
*janavita* посетитель29.11.16 22:10
NEW 29.11.16 22:10 
в ответ kauffrau 29.11.16 21:18

Der Gedanke macht das Wort zum Schwein :-)

#3 
Sissi патриот29.11.16 23:18
Sissi
NEW 29.11.16 23:18 
в ответ kauffrau 29.11.16 21:18

Man soll nicht alles mit seiner Elle messen.

Как на самом деле любишь Россию, начинаешь осознавать, когда находишься вдалеке от неё. ( C )
#4 
путешествие11 завсегдатай29.11.16 23:40
NEW 29.11.16 23:40 
в ответ Sissi 29.11.16 23:18

у вас правильное перенесения смысла поговоркой. Респект

#5 
  jacket прохожий30.11.16 10:29
NEW 30.11.16 10:29 
в ответ kauffrau 29.11.16 21:18

nach eigenem Maßstab messen

#6 
kauffrau коренной житель30.11.16 13:06
NEW 30.11.16 13:06 
в ответ jacket 30.11.16 10:29

всем спасибо, нельзя ли как-то так перевести, чтобы слова распущенность, или испорченность использовать


§ 11 Abs. 1
Beim ALG II als

Einkommen anzurechnende Einnahmen in Geldeswert sind nur noch solche,

die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, eines Bundesfreiwilligendienstes

oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen.


§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen

von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen anderer Leistungsträger

werden als einmalige Einnahme im Zuflussmonat angerechnet.


§ 11b Abs. 2
Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG wird

-der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200

Euro erhöht (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro

anrechenfrei),



- der Einkommensgrenzbetrag von 400 Euro, bei

dessen Überschreiten die tatsächlichen Kosten statt des

Grundfreibetrages abgesetzt werden können, auf den erhöhten

Grundfreibetrag geändert (bei steuerfreien Einnahmen ab 100,01 Euro

können so die tatsächlichen Aufwendungen für diese Tätigkeit abgesetzt

werden).

§ 14 Abs. 2
Hier

wird die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte Pflicht des JC zur

Aufklärung, Beratung und Auskunft wiederholt und mit dem Focus auf

Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten des

Leistungsbeziehers als neue "Pflichtberatung" verankert.



§ 15
Lt. dem neuen Abs. 1 soll sofort nach Antragstellung eine Potentialanalyse erfolgen.
Im Abs. 2, der bisher Abs. 1 war, ist neu geregelt,



- das die Inhalte der EinV unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Potentialanalyse festgelegt werden sollen,



- das auch Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung vereinbart werden sollen,



-ob und wie Leistungen anderer Leistungsträger einbezogen werden (die

bisherige Pflicht zur Beantragung Leistungen Dritter entfällt),



-in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche vermittelt werden soll.

Die starre 6monatsfrist wird aufgehoben. Künftig kann eine EinV auch für

kürzere Zeiträume geschlossen, oder eher als nach 6 Monaten ersetzt

werden. Die Regelung zur Schadensersatzpflicht bei Bildungsmaßnahmen

entfällt.

§ 16d Abs. 6
Die zulässige Zuweisungsdauer in AGHs wird von 24 auf bis zu 36 Monate

(innerhalb von 5 Jahren) verlängert, sofern die Voraussetzungen nach §

16d Abs. 1 und 2 währenddessen weiter erfüllt werden.



§ 16g
Entfällt während einer Eingliederungsmaßnahme die Hilfebedürftigkeit, werden die

Kosten der Maßnahme nur für max. weitere 6 Monate vom JC als Darlehen

getragen, welches der Teilnehmer dann an das JC zurückzahlen muss.



§ 16h
"Förderung schwer zu erreichender junger Menschen" unter 25 Jahren.
Leistungsberechtigte

(nicht nur Leistungsempfänger) sollen vom JC zusätzliche Betreuungs‐

und Unterstützungsleistungen erhalten mit dem Ziel, dass diese
- eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation erfolgreich abschließen oder ins Arbeitsleben eintreten,
- Sozialleistungen beantragen und/oder annehmen,
- erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden,
- mittels Eingliederungsmaßnahmen frühzeitig und intensiv an eine berufsorientierte Förderung herangeführt werden.
(Diese

intensive 'Verfolgungsbetreuung', zu der mittels einer EinV eine

Mitwirkung erzwungen werden kann, verstößt in Teilen gegen den

Selbstbestimmungsgrundsatz, gegen das in § 16a SGB II verankerte

Freiwilligkeitsrecht der dort genannten Eingliederungsleistungen und

gegen das Verbot einer Zwangstherapierung lt. § 63 SGB I.)




§ 22 Abs. 4
Für die Zusicherung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft und Heizung

ist der neue Leistungsträger zuständig. Dort soll der Betroffene die

Zusicherung einholen.



§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden (auch) als Darlehen übernommen.



§ 22 Abs. 10
Die Beurteilung der Gesamtangemessenheit kann in Form einer Warmmiete erfolgen.



§ 24 Abs. 4 (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Beim vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme wird ALG II als Darlehen erbracht.


§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das

sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten

oder nicht verringert wurde. Dieser Ersatzanspruch darf innerhalb der

30jährigen Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden, wenn dies für

den Betroffenen eine Härte bedeutet. Der Ersatzanspruch besteht in der

Höhe, in der ohne das sozialwidrige Verhalten der ALG II-Anspruch durch

Einkommensanrechnung entfallen wäre. Der Ersatzanspruch besteht

unbefristet so lange fort, bis die Kausalitätskette durchbrochen wird.

Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen

Monat in dem Umfang verringert wird, in dem sie infolge des

sozialwidrigen Verhaltens erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert

wurde. (Das bedeutet im Ergebnis die Einführung einer zweiten

Sanktionsebene, die zudem wesentlich härter und tiefgreifender ist, als

die bislang nach § 31 SGB I bestehende.


§ 34b neu
Hiermit wird ein Erstattungsanspruch für vorrangige Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher parallel zum ALG II erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits als Einkommen angerechnet wurden. (Regelung zu § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X, sofern ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung bereits an den Antragsteller ausgezahlt hat.)

§ 40 Lt. Abs. 1 sind Überprüfungsanträge nur noch zulässig, wenn sie innerhalb von 4 Jahren nach dem Jahr gestellt werden, indem der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde.

Abs. 3 ersetzt § 40 Abs. 2 Nr. 2 und beinhaltet statt des bisherigen Verweises die Regelungen des § 330 Abs. 1 SGB III im Wortlaut.
Abs. 4 regelt neu, das abschließende Verwaltungsakte (Bewilligungsbescheide) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben sind, wenn die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung eintreten.
Abs. 5 regelt neu, dass die durch den Tod einer leistungsberechtigten Person eintretenden Änderungen erst im Folgemonat nach dem Todesfall zu berücksichtigen sind.

§ 40 Abs. 4 alt (tritt am 01.01.2017 in Kraft)
Wird aufgehoben.
Die 56-Prozent-Klausel der Nichterstattung der Bedarfe für Unterkunft entfällt.

§ 41
Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt.
In Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU soll die Leistung nur für 6 Monate bewilligt werden.


Abs. 2 regelt, dass die Vorläufigkeit zu begründen und die Leistung bedarfsdeckend zu bemessen ist. Dabei darf der Freibetrag unberücksichtigt bleiben (was der zuvor geregelten Bedarfsdeckungspflicht widerspricht), nur der Grundfreibetrag ist abzusetzen.

Abs. 3 S. 1 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 2 SGB III. Teilt der Antragsteller nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes dem JC die für eine abschließende Entscheidung relevanten Daten nicht umgehend mit, darf das JC die abschließende Entscheidung auf der Grundlage der ihm bekannten Daten treffen.

Abs. 4 regelt, dass bei vorläufigen Bewilligungen grundsätzlich ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen ist. Das tatsächliche monatliche Einkommen wird nur dann nach dem Zuflussprinzip berücksichtigt, wenn a) eine abschließende Entscheidung bei fehlender Mitwirkung erfolgt, b) bei Anwendung des Zuflussprinzips der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat entfällt, oder c) der Antragsteller es beantragt.

Abs. 5 regelt, dass die Leistungen einer vorläufigen Bewilligung nach einem Jahr als abschließend festgesetzt gelten, sofern der Antragsteller bis dahin keine abschließende Entscheidung beantragt hat, oder die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 3 S. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X vorliegen.

Abs. 6 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 3 SGB III.
Abs. 7 entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB III.
(Hier wird weiteres Sonderrecht etabliert. Jedem Antragsteller, der von einer vorläufigen Bewilligungbetroffen ist, ist zu raten, sofort nach Wegfall der Gründe für die vorläufige Bewilligung, spätestens nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, nachweislich schriftlich eine abschließende Entscheidung unter Zugrundelegung des tatsächlichen monatlichen Einkommens lt. Zuflussprinzip zu beantragen.)

§ 42 Abs. 2
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann ein ALG II Bezieher jeden 4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG II des Folgemonats erhalten, sofern keine Aufrechnung oder Sanktion stattfindet.

§ 42 Abs. 4
Die Unpfändbarkeit von ALG II wird wieder im Gesetz festgeschrieben. ALG II kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(Positiv für alle von Pfändung Betroffenen, da viele Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.)

§ 42a Abs. 2
Eine Aufrechnung des laufenden ALG II mit einem Darlehen darf nicht erfolgen, wenn und solange ALG II selbst als Darlehen erbracht wird.
Wenn und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.

§ 43
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a) werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Erstattungsansprüche aus vorrangigen Sozialleistungen (§ 34b) werden i.H.v. 30% aufgerechnet.
Wenn und solange eine Sanktion von mind. 30% vorliegt, darf keine Aufrechnung erfolgen. Ansonsten ist die Aufrechnung auf die Differenz zwischen Sanktionsbetrag und 30% Regelleistung begrenzt.

§ 50 Abs. 1 S. 2
Wenn das JC einen externen Gutachter mit einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung oder Begutachtung nach § 44a SGB II beauftragt, so hat dieser Gutachter alle ihm im Ergebnis vorliegenden Patientendaten an das JC zu übermitteln, die das JC zu seiner Aufgabenerfüllung für erforderlich hält.
(Durch diese weit auslegbare Ermessensregelung wird der Sozialdatenschutz ausgehebelt, insbesondere das Recht des Patienten nach § 76 Abs. 1 und 2 SGB X zum Widerspruch der Datenübermittlung. Jobcenter erhalten so unzulässig Zugriff auf die komplette Patientenakte des Gutachters, einschließlich aller darin enthaltenen Befunde und Gutachten Dritter.)

§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.

(Begründet wird diese weitere Aushöhlung des Datenschutzes im SGB II damit, dass dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)

§ 56
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht darf nicht sanktioniert werden.

§ 63
Ausweitung der Bußgeldvorschriften
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen und Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.

(Diese Regelung missachtet, ob die Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte vom JC überhaupt gefordert werden darf. Die Strafe ist zudem höchst unbillig, da sie unabhängig davon erfolgt, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Auch das stellt eine weitere Etablierung von Sonderrecht im SGB II dar.)

§ 65 Abs. 1
Wenn ein ALG II Bezieher in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht ist, kann das JC den Anspruch auf Ernährung und Haushaltsenergie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllen. (Ottokar, Hartz.Info Forum)



Bild: Zerbor - fotolia

Statt Eingliederungvereinbarung ein Verwaltungsakt

Suizidgefahr kann Zwangsversteigerung verhindern

#7 
Pygmalion знакомое лицо30.11.16 17:07
NEW 30.11.16 17:07 
в ответ kauffrau 30.11.16 13:06
всем спасибо, нельзя ли как-то так перевести, чтобы слова распущенность, или испорченность использовать

Перевести можно всё, а вот найти соответствующее крылатое выражение в немецком имхо очень трудно, это не какая-то укоренившаяся пословица, ну и некоторый специфический юмор присутствует.

Напр.

Jeder fasst es im Maße seiner Liederlichkeit auf;

Das Verstehen hängt vom Ausmaß der Verdorbenheit des Verstehenden ab;

etc.


Если вы объясните, зачем вам нужен этот перевод, то можно найти более точные слова.


ЗЫ. Для чего предназначалась простынь?


#8 
kauffrau коренной житель30.11.16 20:55
NEW 30.11.16 20:55 
в ответ Pygmalion 30.11.16 17:07

спасибо за идеи

простыня aus versehen, сама не поняла, как она здесь оказалась. Я несколько месяцев назад кому-то по той теме отвечала, с тех пор на этот форум не заходила, пока меня из "спроси совет" сюда не перенесли.


по теме: имеет место разбор полёта с неким чиновником, сейчас уже с его коллегой общаемся. Я хочу до коллеги донести, что тот чиновник мои слова перекручивает и в них свой фривольный смысл вкладывает, репутацию мою подрываетсмущ

#9 
Pygmalion знакомое лицо30.11.16 21:46
NEW 30.11.16 21:46 
в ответ kauffrau 30.11.16 20:55

спасибо за идеи

простыня aus versehen, сама не поняла, как она здесь оказалась. Я несколько месяцев назад кому-то по той теме отвечала, с тех пор на этот форум не заходила, пока меня из "спроси совет" сюда не перенесли.


по теме: имеет место разбор полёта с неким чиновником, сейчас уже с его коллегой общаемся. Я хочу до коллеги донести, что тот чиновник мои слова перекручивает и в них свой фривольный смысл вкладывает, репутацию мою подрываетсмущ

Простыню вы можете легко убрать, нажав на "изменить".


На мой взгляд, чиновнику лучше объяснять не афоризмами, а прямым текстом:

Er verdreht meine Worte und legt in sie seinen eigenen, frivolen Sinn hinein, was überhaupt nicht gemeint war. Ich empfinde es als rufschädigend.

Er verdreht meine Worte und legt sie auf eigene, ziemlich frivole Art aus.


#10 
kauffrau коренной житель30.11.16 22:05
NEW 30.11.16 22:05 
в ответ Pygmalion 30.11.16 21:46

спасибо

#11