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Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
1313
28.06.13 11:33
Последний раз изменено 28.06.13 13:09 (primas)
сегодня прочитала в " контакт-шанс", потом кинулась в группу " немецким переселенцам": выйдет закон, касающийся шпетов.
вот ссылка http://offenesparlament.de/ablauf/17/45309
И вот в журнале пишут, что то, что кому было отказано во въезде из-за ненемецкой национальности в паспорте- теперь не является препятствием для признания поздним переселенцем.для этого достаточно знаний немецкого языка, либо полученных в семье, либо приобретенных до уровня В1.
здесь изменения к закону:
http://www.buzer.de/gesetz/4827/a66844.htm
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122; Geltung ab 03.09.1971
FNA: 240-1; 2 Verwaltung 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und Vermisste 240 Vertriebene, Flüchtlinge
8 frühere Fassungen des BVFG | 128 Vorschriften zitieren das BVFG
Vierter Abschnitt Aufnahme
§ 26 BVFG ←
→ § 28 BVFG
§ 27 Anspruch
2 frühere Fassungen von § 27 BVFG | 6 Vorschriften zitieren § 27 BVFG
(1) 1Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 2Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. 3Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. 4Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. 5Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben. 6Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 2Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren wird.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 2Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. 3Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht an eine Frist gebunden. 4§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Satz 1 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) 1Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, daß die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. 2Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
вот ссылка http://offenesparlament.de/ablauf/17/45309
И вот в журнале пишут, что то, что кому было отказано во въезде из-за ненемецкой национальности в паспорте- теперь не является препятствием для признания поздним переселенцем.для этого достаточно знаний немецкого языка, либо полученных в семье, либо приобретенных до уровня В1.
здесь изменения к закону:
http://www.buzer.de/gesetz/4827/a66844.htm
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122; Geltung ab 03.09.1971
FNA: 240-1; 2 Verwaltung 24 Vertriebene, Flüchtlinge, Evakuierte, politische Häftlinge und Vermisste 240 Vertriebene, Flüchtlinge
8 frühere Fassungen des BVFG | 128 Vorschriften zitieren das BVFG
Vierter Abschnitt Aufnahme
§ 26 BVFG ←
→ § 28 BVFG
§ 27 Anspruch
2 frühere Fassungen von § 27 BVFG | 6 Vorschriften zitieren § 27 BVFG
(1) 1Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. 2Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder Abkömmling einer Person im Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 vorliegen; die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. 3Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. 4Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. 5Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben. 6Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 2Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren wird.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 2Eine Härte im Sinne von Satz 1 kann nur durch Umstände begründet werden, die sich nach der Aussiedlung des Spätaussiedlers belastend auf die persönliche oder familiäre Situation auswirken. 3Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Einbeziehungsverfahrens nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht an eine Frist gebunden. 4§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Satz 1 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend.
(4) 1Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahmebescheide erteilt werden, daß die Zahl der aufzunehmenden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre 1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht überschreitet. 2Das Bundesverwaltungsamt kann hiervon um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten abweichen.
Не превращайте свою книгу жизни в жалобную.[гроуп]888933[/гроуп]
NEW 28.06.13 11:42
в журнале " Контакт-Шанс" пишут. что теперь те, кому было отказано во въезде в Германию шпетом из-за того. что в паспорте стояла ненемецкая национальность- могут подать документы заново.
Кто может прокоментировать изменения в законе?
Кто может прокоментировать изменения в законе?
Не превращайте свою книгу жизни в жалобную.[гроуп]888933[/гроуп]
NEW 28.06.13 19:46
Извините но я не вижу ничего не в Бундесгезетцблате ни в Ваших линках, где именно указано о национальности и уровне В1. В Бундесгезетцблате указано только о изменении параграфа 94 BVFG и все. если Вас не затруднит линканите пожалуйста данный журнал очень интересно. кроме того я поискал и нашел этот Энтвурф вот тут вы можете с ним ознакомится
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/105/1710511.pdf , там ни слова не сказано о национальности а только о языке и то, если Вы душевно больны или немой и т.д.
почитайте, и это еще рассматривается в Бундестаге на 2 и 3 Бератунге.
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/105/1710511.pdf , там ни слова не сказано о национальности а только о языке и то, если Вы душевно больны или немой и т.д.
почитайте, и это еще рассматривается в Бундестаге на 2 и 3 Бератунге.
Und ich sage euch auch: Bittet, so wird euch gegeben; suchet, so werdet ihr finden; klopfet an, so wird euch aufgetan
NEW 18.09.13 17:40
Ваши слова да Богу в уши.
Поживем, увидим.На В1 останавливаться не буду пока жду буду язык учить дальше. там за В1 и В2 пойду учить.
Поживем, увидим.На В1 останавливаться не буду пока жду буду язык учить дальше. там за В1 и В2 пойду учить.
Und ich sage euch auch: Bittet, so wird euch gegeben; suchet, so werdet ihr finden; klopfet an, so wird euch aufgetan