Давайте поговорим о евреах,
Привет! Как там дела с карьерой у инженера строителя из славного Маннхайма?
А не пора бы ему, инженеру этому запастись сухими бубликами и влажным вазелином? Спрошу-ка я об этом у компетентных людей в соцсетях, которым скину твой и твоей боевой подружки общедоступный профиль на сайте "germany.ru".
§ 130 Volksverhetzung
§ 130 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- 1.
- gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft
bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen
Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe
oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen auffordert oder
- 2.
- die
Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete
Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner
Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die
- a)
- zum
Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile
der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu
einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der
Bevölkerung aufstachelt,
- b)
- zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
- c)
- die
Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder
Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig
verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
- 2.
- einen
in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder
Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit
zugänglich macht oder
- 3.
- eine Schrift (§ 11
Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es
unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr
gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder
einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) 1Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. 2Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.