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AE на основании 23.2 для UI и старых случаев

18.02.10 16:12
Re: AE на основании 23.2 для UI и старых случаев
 
aschnurrbart завсегдатай
aschnurrbart
в ответ aschnurrbart 17.02.10 22:51, Последний раз изменено 22.03.10 13:06 (aschnurrbart)
текст видершпруха для все.
рекомендую, всем приехавшим после 01.01.2005 г. и имеющим ВНЖ 23.1 сходить и поставить такое в АБХ.
зы. с AE 23.2 можно и ПМЖ через 5 лет просить (вместо 7) и на гражданство подавать.
Familienname, Vorname
Straße, Hausnummer
PLZ Stadt
Stadt X
Ausländerbehörde
Stadt, 00. Monat 2010
Widerspruch gegen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
gemäß §23 Absatz 1 AufenthG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit diesem Schreiben bitte ich Sie aus den folgenden Gründen meinen Fall erneut zu prüfen.
Begründung:
1. Ich und meine Ehefrau wurden als jüdische Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen (ich selbst als Familienangehörige einer jüdischen Zuwanderin – meiner Ehefrau) und seit 00.00.2005 wohnen in XXX.
Da wir unser Antrag auf die Erteilung einer Aufnahmezusage als jüdische Zuwanderin vor dem 01.07.2001 gestellt haben, wurde unser Fall gemäß:
- Teil 2 II Absatz 2 des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 18. November 2005;
- Teil III Absatz 2 der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten vom 24. Mai 2007 (in der Fassung vom 22. Juli 2009);
als den sog. Übergangsfall I bearbeitet.
2. Durch den Punkt 104.6.2 der vom Bundesministerium des Innern erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009“ wird darüber aufgeklärt, dass nach dem Punkt 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG für den nicht selbst berechtigten mitreisenden Familienangehörigen der jüdischen Zuwanderer (Altfälle und Übergangsfälle I) ein Arbeitsmarktzugang kraft Gesetzes sowie ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs geschaffen wird und der Aufenthaltstitel dem entsprechend wie folgt auszustellen ist:
„Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 2 i.V.m. § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG“.
3. Da ein Aufenthaltstitel gemäß §23 Absatz 1 seinem Besitzer im Vergleich zum Aufenthaltstitel gemäß §23 Absatz 2 erhebliche für die Integration Nachteile bringt, vor allem:
- § 9a Absatz 3 AufenthG schließt Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 aus, die Möglichkeit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erhalten.
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG schließt Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 aus, das Rechtsanspruch auf Einbürgerung zu erheben.
und durch den Punkt 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG i V.m § 104.6.2 der o.g. „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009“ vorgesehen wird, dass in meinem Fall mir einen Aufenthaltstitel gemäß § 23 Absatz 2 i.V.m. § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG“ auszustellen ist:
lege ich hiermit den Widerspruch gegen Ihre Verlängerung meiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Absatz 1 ein und bitte Sie aus den o.g. Gründen meinen Fall erneut zu prüfen und mir eine Aufenthaltserlaubnis statt gemäß §23 Absatz 1 gemäß § 23 Absatz 2 i.V.m. § 104 Absatz 6 Satz 2 AufenthG zu verlängern (bzw. zu erteilen).
Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Vorname, Familienname, Unterschrift
Anlage:
Auszug aus der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz“ vom 26. Oktober 2009 Seiten: 1,8 sowie 382.
 

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