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Признанием по предкам кто-нибудь воспользовался?
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в ответ Dresdner 28.03.09 09:38, Последний раз изменено 01.04.09 22:40 (rimma111)
привожу текст отказа моему отцу.
Antragsteller:
1.Alex
2.Vera
3.Rimma
4.Olga
Sehr geehrte Frau N, sehr geehrter Herr N, Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 16.10.1995, wird
abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs.1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. ╖╖ 4-6 BVFG erfüllen.
Sie können nicht Spätaussiedler nach ╖ 4 BVFG werden, weil Sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von ╖ 6 BVFG sind.
Wer nach dem 31.12.1923 geboren wurde, ist nach ╖ 6 Abs.2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des Absatzes 1 abstammt,
und
ihm Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben
und
er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
Laut den im Antrag gemachten Angaben und den mir vorliegenden Unterlagen, sind Sie, Herr N, väterlicherseits deutscher Abstammung. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Jedenfalls muß Ihr Antrag abgelehnt werden, weil Ihnen keine das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Merkmale im Sinne des ╖ 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG vermittelt wurden.
Wichtiges Merkmal ist die deutsche Sprache. Das Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache liegt dann vor, wenn Sprachkenntnisse und -gebrauch mehr auf die deutsche als auf die in Frage kommende fremde Volkszugehörigkeit hinweisen. Es muß der deutschen Sprache gegenüber der fremden Sprache in der Erziehung der eindeutige Vorzug in der Weise gegeben worden sein, daß sie im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. Erforderlich ist die Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus -im Regelfall als Muttersprache- oder durch andere Verwandte durchgehend bis zur Bekenntnisfähkigkeit als bevorzugte Umgangssprache.
In Ihrem Aufnahmeantrag bezeichnen Sie sich als deutschen Volkszugehörigen. Weiterhin geben Sie an, wenig Deutsch zu verstehen und zu sprechen. Das Merkmal Sprache liegt somit bei Ihnen nicht vor.
Weitere bestätigende Merkraale liegen bei Ihnen ebenfalls nicht vor. Die mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache schließt eine Vermittlung deutscher Kultur und deutscher Erziehung naturgemäß aus. Denn zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits besteht ein sehr enger innerer Zusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist (BVerwG, U. v. 12.11.96, 9 C 8.96) .
Doch selbst wenn ich zu Ihren Gunsten unterstellen würde, daß Ihnen bestätigende Merkmale vermittelt worden sind, muß Ihr Antrag abgelehnt werden, weil Sie sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt haben. In Ihrem Inlandspaß wurden Sie nämlich bis 1995 mit russischer Nationalität geführt.
Laut Art. 123 Abs.2 der Verfassung der UdSSR aus dem Jahre 1957 sowie nach Art. 34 der Verfassung der UdSSR vom 07.10.1977 wurde die Zugehörigkeit zu einer Nationalität (Volksgruppe) geschützt. In der Geburtsurkunde des Sowjetbürgers war die Nationalität der Eltern vermerkt.
Nach den Verordnungen über das Paßsystem in der UdSSR vom 10.10.1940, 28.09.1947 und 28.08.1974 mußten vom 16. Lebensjahr an alle Sowjetbürger den Paß eines Bürgers der Sowjetunion besitzen. Gehören die Eltern - wie in Ihrem Fall- verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstellung des Passes auf schriftlichen Antrag des Paßinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen.
Der Eintrag der russischen Nationalität in Ihrem Inlandspaß ist eindeutiges Indiz dafür, daß sie sich für das Volkstum Ihrer Mutter entschieden haben. Die Voraussetzungen des ╖ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG liegen daher bei Ihnen nicht vor.
Sie, Frau N, sind eigenen Angaben zufolge nichtdeutsche Volkszugehörige. Eine Anerkennung als Spätaussiedlerin kommt somit für Sie nicht in Betracht.
Ihre Kinder sind noch minderjährig und können daher die Voraussetzung des ╖ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht erfüllen. Denn wegen der fehlenden Volljährigkeit vermögen sie sich weder zu einer Nationalität zu erklären, noch ein entsprechendes Bekenntnis abzugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch,
schriftlich, beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
oder
zur Niederschrift beim Bundesverwaltungsamt, BarbarastraSe 1, Köln
(Riehl)
erhoben werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung an Sle zu laufen. Sofern Sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wurden, beginnt die Frist
mit der Zustellung an diesen zu laufen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt wird.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet.
После этого отец нанял адвоката.
Меня волнует вопрос: на каком основании BVA-шники присоединили мой антраг, отправленный мной самостоятельно, к делу отца?
Antragsteller:
1.Alex
2.Vera
3.Rimma
4.Olga
Sehr geehrte Frau N, sehr geehrter Herr N, Ihr Aufnahmeantrag, eingegangen am 16.10.1995, wird
abgelehnt.
Begründung:
Ein Aufnahmebescheid wird nach ╖ 27 Abs.1 BVFG nur deutschen Volkszugehörigen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler gem. ╖╖ 4-6 BVFG erfüllen.
Sie können nicht Spätaussiedler nach ╖ 4 BVFG werden, weil Sie nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne von ╖ 6 BVFG sind.
Wer nach dem 31.12.1923 geboren wurde, ist nach ╖ 6 Abs.2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Volkszugehörigen im Sinne des Absatzes 1 abstammt,
und
ihm Verwandte bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben
und
er sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte.
Laut den im Antrag gemachten Angaben und den mir vorliegenden Unterlagen, sind Sie, Herr N, väterlicherseits deutscher Abstammung. Dies alleine reicht jedoch nicht aus, um als Spätaussiedler anerkannt zu werden. Jedenfalls muß Ihr Antrag abgelehnt werden, weil Ihnen keine das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Merkmale im Sinne des ╖ 6 Abs. 2 Nr. 2 BVFG vermittelt wurden.
Wichtiges Merkmal ist die deutsche Sprache. Das Bestätigungsmerkmal deutsche Sprache liegt dann vor, wenn Sprachkenntnisse und -gebrauch mehr auf die deutsche als auf die in Frage kommende fremde Volkszugehörigkeit hinweisen. Es muß der deutschen Sprache gegenüber der fremden Sprache in der Erziehung der eindeutige Vorzug in der Weise gegeben worden sein, daß sie im häuslichen Kreise und im täglichen Umgang ganz überwiegend verwendet wurde. Erforderlich ist die Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus -im Regelfall als Muttersprache- oder durch andere Verwandte durchgehend bis zur Bekenntnisfähkigkeit als bevorzugte Umgangssprache.
In Ihrem Aufnahmeantrag bezeichnen Sie sich als deutschen Volkszugehörigen. Weiterhin geben Sie an, wenig Deutsch zu verstehen und zu sprechen. Das Merkmal Sprache liegt somit bei Ihnen nicht vor.
Weitere bestätigende Merkraale liegen bei Ihnen ebenfalls nicht vor. Die mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache schließt eine Vermittlung deutscher Kultur und deutscher Erziehung naturgemäß aus. Denn zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits besteht ein sehr enger innerer Zusammenhang, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist (BVerwG, U. v. 12.11.96, 9 C 8.96) .
Doch selbst wenn ich zu Ihren Gunsten unterstellen würde, daß Ihnen bestätigende Merkmale vermittelt worden sind, muß Ihr Antrag abgelehnt werden, weil Sie sich nicht durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt haben. In Ihrem Inlandspaß wurden Sie nämlich bis 1995 mit russischer Nationalität geführt.
Laut Art. 123 Abs.2 der Verfassung der UdSSR aus dem Jahre 1957 sowie nach Art. 34 der Verfassung der UdSSR vom 07.10.1977 wurde die Zugehörigkeit zu einer Nationalität (Volksgruppe) geschützt. In der Geburtsurkunde des Sowjetbürgers war die Nationalität der Eltern vermerkt.
Nach den Verordnungen über das Paßsystem in der UdSSR vom 10.10.1940, 28.09.1947 und 28.08.1974 mußten vom 16. Lebensjahr an alle Sowjetbürger den Paß eines Bürgers der Sowjetunion besitzen. Gehören die Eltern - wie in Ihrem Fall- verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstellung des Passes auf schriftlichen Antrag des Paßinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen.
Der Eintrag der russischen Nationalität in Ihrem Inlandspaß ist eindeutiges Indiz dafür, daß sie sich für das Volkstum Ihrer Mutter entschieden haben. Die Voraussetzungen des ╖ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG liegen daher bei Ihnen nicht vor.
Sie, Frau N, sind eigenen Angaben zufolge nichtdeutsche Volkszugehörige. Eine Anerkennung als Spätaussiedlerin kommt somit für Sie nicht in Betracht.
Ihre Kinder sind noch minderjährig und können daher die Voraussetzung des ╖ 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht erfüllen. Denn wegen der fehlenden Volljährigkeit vermögen sie sich weder zu einer Nationalität zu erklären, noch ein entsprechendes Bekenntnis abzugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid des Bundesverwaltungsamtes kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch,
schriftlich, beim Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln
oder
zur Niederschrift beim Bundesverwaltungsamt, BarbarastraSe 1, Köln
(Riehl)
erhoben werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung an Sle zu laufen. Sofern Sie durch einen Bevollmächtigten vertreten wurden, beginnt die Frist
mit der Zustellung an diesen zu laufen.
Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland eingelegt wird.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet.
После этого отец нанял адвоката.
Меня волнует вопрос: на каком основании BVA-шники присоединили мой антраг, отправленный мной самостоятельно, к делу отца?